Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Inhalte, die über Suchmaschine auffindbar sind
OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 (extern via openJur)
„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22.; KG Berlin, Urteil vom 27.November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., 12 Rn.6.7).
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Dazu gehört es, nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen (so auch KG Berlin, Urteil vom 27. November 2009, a.a.O., juris Rn. 31).”