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Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer ist bereits seit 2010 befugt, die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht" zu führen. Der Titel eines Fachanwalts wird einem Rechtsanwalt von der zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag nur unter besonderen Voraussetzungen verliehen. Er dient als Nachweis, dass der Rechtsanwalt auf einem bestimmten Gebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügt.

Bis zum 1. Januar 2023 sind in ganz Deutschland nur 438 Rechtsanwälte als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht zugelassen worden. Im Vergleich: zum selben Zeitpunkt gab es bundesweit über 11.000 (!) Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Die Bezeichnung "Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht" ist einer von derzeit 24 Fachanwaltschaften, die es in Deutschland gibt. Weitere Informationen hierzu können Sie in der Statistik der Bundesrechtsanwaltskammer nachlesen.

Voraussetzungen für die Verleihung des Titels

Die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sind in der Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt (nachfolgende Auszüge aus der Fassung vom 01.05.2018, Hervorhebung nur hier):

§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht

Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen:

  1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften, Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale Urheberrechtsabkommen,
  2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
  3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
  4. Rundfunkrecht,
  5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und Medienrechts, Titelschutz,
  6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der deutschen und europäischen Kulturförderung,
  7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.

§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen

(1) Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat:

[...]

q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus allen Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.

§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse

(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. (…)

§ 15 Fortbildung

(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen (…)

(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. (…)