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Markenanmeldung | Ihr Anwalt für Markenrecht in München

Sie möchten Ihren guten Namen als Wort, Logo oder Produktbezeichnung schützen? Benötigen Sie Beratung und Hilfe bei Ihrer Markenanmeldung von einem Anwalt für Markenrecht? Als Medienkanzlei in München beraten wir bundesweit in allen relevanten Fragen und begleiten Sie bei allen erforderlichen Schritten. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrung im Markenrecht verhelfen wir als Rechtsanwalt auch Ihrer Markenanmeldung zum Erfolg.

Erscheinungsformen von Marken

Zu den typischen Erscheinungsformen von Marken, mit denen wir als Rechtsanwalt für Markenrecht in München zu tun haben, gehören folgende Markenformen:

  • Wortmarke;
  • Bildmarke;
  • Kombinationen aus Wort und Bild (Wort-/Bildmarke bzw. Kombinationsmarke);
  • Farbmarke;
  • Hörmarke;
  • Formmarke (3D-Marke);
  • Positionsmarke.

Als mit der Markenanmeldung beauftragter Anwalt in München beraten wir Sie im Vorfeld zu den Vor- und Nachteilen der verschiedenen Markenformen und finden für Sie den passenden Markenschutz.

Schutzfähigkeit von Zeichen als Marke

Nicht alle Zeichen sind als Marke schutzfähig, sondern es können auch absolute Schutzhindernisse bestehen. Der Gesetzgeber zieht insbesondere dort Grenzen, wo Mitbewerber und andere Markteilnehmer durch die Monopolisierung eines Begriffs als Marke unverhältnismäßig behindert würden. Dies ist vor allem bei beschreibenden Begriffen der Fall. Daher sind alle Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als Angabe zur Beschaffenheit oder zu sonstigen Merkmalen der Ware bzw. Dienstleistung verstanden werden können.

In den gesetzlichen Vorgaben finden sich noch eine Reihe weiterer Einschränkungen für den Markenschutz, wie zum Beispiel für nicht unterscheidungskräftige Begriffe oder täuschende Zeichen.

Bei der Einführung eines neuen Kennzeichens am Markt ist Fingerspitzengefühl gefragt, das wissen wir aufgrund unserer langjährigen Erfahrung als Anwalt für Markenrecht in München. Ihre Markenanmeldung bedarf daher einer sorgfältigen Vorarbeit, damit die Weichen für Ihren Markterfolg von Anfang an richtig gestellt werden.

Markenschutz für konkrete Waren und Dienstleistungen

Die Markenanmeldung muss für konkret benannte Waren und Dienstleistungen erfolgen. Diese müssen bei der Markenanmeldung in einem Verzeichnis genannt werden. Es besteht ein offizielles System zur Einteilung der Waren und Dienstleistungen in bestimmte Klassen, beruhend auf einem internationalen Abkommen. Diese Einteilung wird Nizzaer Klassifikation genannt. Die Nizzaer Klassifikation besteht aus insgesamt 45 Klassen, davon beziehen sich

  • Klasse 1 bis Klasse 34 auf Waren und
  • Klasse 35 bis Klasse 45 auf Dienstleistungen.

Die Einteilung der Waren und Dienstleistungen nach diesem System folgt zwar einer logischen Ordnungsstruktur, hat aber keinerlei Relevanz für die Frage, ob eine Ähnlichkeit zwischen den Waren und Dienstleistungen besteht. Dies gilt auch dann, wenn zwei Marken in der gleichen Nizza-Klasse eingetragen sind.

Als mit der Markenanmeldung beauftragter Anwalt in München beraten wir Sie selbstverständlich gerne im Vorfeld bei der Festlegung der Waren und Dienstleistungen für Ihre Marke. Diese Festlegung kann sich nämlich auch auf die Frage der Schutzfähigkeit Ihres Zeichens als Marke auswirken.

Nationale Marke, Unionsmarke oder IR-Marke

Der räumliche Schutzbereich der Marke richtet sich danach, was für eine Marke angemeldet wird. In Betracht kommt die Anmeldung einer nationalen Marke, zum Beispiel beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) in München. Der Schutzbereich erstreckt sich dann auf ganz Deutschland.

Sie haben aber auch die Möglichkeit eine Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) anzumelden. Dieses Markenamt hat seinen Sitz in Alicante (Spanien). So erhalten Sie mit einer einzigen Markenanmeldung Schutz für sämtliche Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Eine weitere Möglichkeit ist die Anmeldung einer IR-Marke, also eine international registrierte Marke. Zuständig ist hierfür die World Intellectual Property Organization (WIPO) mit Sitz in Genf. Der Markenschutz für das jeweilige Land beruht auf einem internationalen Abkommen, dem das jeweilige Land beigetreten sein muss. Diese internationale Abkommen sind als Madrider Markenabkommen (MMA) und Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) bezeichnet.

Die Anmeldung einer IR-Marke setzt in jedem Fall die vorherige Anmeldung bzw. Registrierung einer Basismarke aus dem Ursprungsland des Anmelders voraus. Dies kann wiederum eine nationale Marke oder aber eine Unionsmarke sein.

Als Rechtsanwalt für Markenrecht in München beraten wir Sie zu den verschiedenen Möglichkeiten der Markenanmeldung und entwerfen mit Ihnen gemeinsam ein für Sie passendes Schutzkonzept.  

Markenrecherche zur Vermeidung von Markenverletzungen

Neben den oben erwähnten absoluten Schutzhindernissen sind noch weitere Aspekte, insbesondere die sogenannten relativen Schutzhindernisse zu beachten. Darunter fallen insbesondere schon bestehende Kennzeichenrechte Dritter. Das jeweils zuständige Markenamt prüft bei der Markenmeldung nämlich nicht, ob die angemeldete Marke möglicherweise gegen ein schon bestehendes älteres Markenrecht verstößt.

Sie als Anmelder sind somit selbst verantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass Ihre angemeldete Marke keine älteren Kennzeichenrechte verletzt. Eine solche Verletzung kann dann bestehen, wenn sie ein identisches Zeichen für identische Waren und Dienstleistungen anmelden. Damit aber nicht genug: Eine Markenverletzung kann auch schon dann vorliegen, wenn sie ein ähnliches Zeichen für ähnliche Waren oder Dienstleistungen anmelden.

Tipp: Zum Thema Kollisionsrisken haben wir in der Rubrik Markenverletzung weitere Informationen zusammengestellt, die auf unserer Erfahrung als Rechtsanwalt im Markenrecht beruhen.

Das Risiko einer Verwechslungsgefahr wird leider viel zu häufig vernachlässigt, obwohl es bei einer Kollision richtig teuer werden kann. Bei einer Markenverletzung muss der Verletzer meist nicht nur von jetzt auf gleich die weitere Benutzung seines Zeichens unterlassen, sondern gegebenenfalls auch für die Dauer der rechtswidrigen Benutzung seines Zeichens erheblichen Schadensersatz zahlen.

Bevor daher ein neues Kennzeichen mit viel Werbeaufwand und finanziellen Mitteln auf den Markt gebracht wird, empfiehlt es sich dringend eine umfassende Kennzeichen- und Markenrecherche (Kollisionsprüfung) durchführen zu lassen. Sie können uns als Rechtsanwalt für Markenrecht in München vor einer Markenanmeldung selbstverständlich mit einer entsprechenden Recherche und der Überprüfung möglicher Kollisionsgefahren beauftragen.

Kosten einer Markenanmeldung

Soweit keine Kollisionen drohen, kann eine Markenanmeldung durch unsere Kanzlei erfolgen, z.B. als deutsche Marke beim DPMA in München. Die Markenämter erheben für die Markenanmeldung und Eintragung entsprechende Kosten. 

Die Kosten der Markenanmeldung lassen sich leider nicht pauschal benennen, sondern hängen von unterschiedlichen Faktoren ab. Entscheidend ist zunächst, ob eine nationale Marke, eine Unionsmarke oder eine IR-Marke angemeldet werden soll. Relevant ist weiterhin, um was für eine Markenform es sich handelt und gegebenenfalls die Eintragung in Farbe oder schwarz-weiß erfolgt. Und schließlich hat auch die Anzahl der angemeldeten Klassen für die Waren und Dienstleistungen Einfluss auf die Höhe der Amtsgebühren.

Beispiel 1: Die Amtsgebühren für die Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA betragen derzeit 300,00 EUR (Anmeldung in Papierform). Diese Gebühren beinhalten drei Klassen. Für jede weitere Klasse fallen weitere Kosten von 100,00 EUR an. Möchten Sie eine beschleunigte Prüfung der Anmeldung erreichen, fällt eine weitere Gebühr des DPMA in Höhe von 200,00 EUR an.

Beispiel 2: Die Amtsgebühren für die Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO betragen derzeit 850 EUR für eine Klasse. Eine zweite Klasse kostet 50,00 EUR, jede weitere Klassen kostet zusätzlich 150,00 EUR.

Tipp: Für die Anmeldung einer IR-Marke stellt die WIPO einen International Application Simulator zur Verfügung, mit dessen Hilfe die Kosten des Markenamtes recherchiert werden können. Gegebenenfalls kommen noch Kosten des nationalen Markenamtes bzw. der EUIPO hinzu.

Gerne beraten wir Sie individuell zu Ihrer Markenanmeldung und den entstehenden Kosten. Im Rahmen der Markenanmeldung übernehmen wird als beauftragter Rechtsanwalt in München die Korrespondenz mit dem jeweiligen Markenamt und sorgen für eine zügige Durchführung des Anmeldeverfahrens. Sprechen Sie uns einfach an.