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Urheberrecht | Ihr Fachanwalt in München

Suchen Sie eine fundierte Beratung im Urheberrecht oder im Verlagsrecht? Als Fachanwalt für Urheberrecht in München beraten wir bundesweit in allen relevanten Fragen. Aufgrund unserer jahrelangen Erfahrungen ist unsere Kanzlei ein verlässlicher Ansprechpartner zum Beispiel in allen Fragen rund um die Themen Schutzfähigkeit, Urheberrechtsverletzung, Abmahnung oder Lizenzvertrag.

Tipp: Zum Thema Filesharing bzw. des Vorwurfs der Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse, haben wir Ihnen in der Rubrik Abmahnung wegen Filesharing spezielle Informationen zusammengestellt, die auf unserer Erfahrung als Rechtsanwalt im Urheberrecht beruhen. 

Unsere anwaltlichen Leistungen im Urheberrecht

Unsere Leistungen als Rechtsanwalt für Urheberrecht in München umfassen insbesondere - jedoch nicht abschließend - folgende Themenbereiche:

  • Beratung und Vertretung bei einer Urheberrechtsverletzung, Abmahnung, Unterlassungserklärung, einstweilige Verfügung und im regulären Klageverfahren;
  • Beratung und Vertretung in den Bereichen Text, grafische Gestaltung, Fotografie, Bildrechte, Film, Musik und Software;
  • Außergerichtliche und gerichtliche Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen bei jeder Art von Urheberrechtsverletzung, z.B. Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz, Kostenerstattung, Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts, Vernichtung, Vertragsstrafe oder Ordnungsgeld bei Zuwiderhandlung;
  • Gestaltung und Abstimmung von Verträgen aller Art, z.B. Künstlervertrag, Agenturvertrag, Produktionsvertrag, Verleihvertrag und sonstiger Verwertungsvertrag;
  • Überprüfung und Erstellung von Verträgen im Bereich Autoren, Übersetzung, Herausgeber, Fotografie, Illustration, Musik, Komposition, Verfilmung, Drehbuch, Auftragsproduktion, Koproduktion, Konzert und Bühnenaufführung;
  • Überprüfung und Gestaltung von Lizenzvertrag und Vertriebsvertrag;
  • Beratung bei der urheberrechtskonformen Ausgestaltung von Projekten in Printmedien und im Internet.

Sie haben eine Frage oder benötigen schnell Hilfe von einem Anwalt für Urheberrecht in München? Dann sprechen Sie uns einfach an.

Wissenswertes zum Urheberrecht vom Fachanwalt

Das Urheberrecht schützt die Schöpfer geistiger Leistungen und regelt ihr „Eigentum“. Anders als Sacheigentum bezieht sich der Schutz des Urheberrechts aber nicht auf das bloße Werkexemplar, sondern auf das Rechtseigentum an dem in dem Werkexemplar verwirklichten Werk, nämlich dem Gestalt gewordenen Schöpfungsgedanken als Immaterialgut.

Gerade durch das Internet haben Urheberrechtsverletzungen verstärkt zugenommen, weil sich hier Inhalte schnell und häufig (vermeintlich) kostenlos besorgen lassen. So werden oft fremde Texte, Bilder oder sonstige Inhalte übernommen, ohne die rechtlichen Voraussetzungen zu beachten. Als Anwalt für Urheberrecht können wir aus Erfahrung sagen, dass die daraus resultierenden rechtlichen Folgen häufig in keinem Verhältnis zu dem zunächst geglaubten Vorteil stehen.

Tipp: In unserem Blog zum Medienrecht (Tag: Urheberrecht) finden Sie interessante Urteile und Meldungen unserer Kanzlei zum Urheberrecht.

Schutzfähige Werke und Leistungen im Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Schutzrecht für geistige und kreative Leistungen. Es schützt namentlich Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst sowie Leistungen von Fotografen, Produzenten, ausübenden Künstlern (Musiker, Schauspieler, Tänzer etc.) und anderen sog. Leistungsschutzberechtigten.

Das Gesetz zählt zunächst verschiedene Kategorien auf, in dessen Rahmen ein urheberrechtlicher Schutz in Betracht kommt. Hierbei handelt es sich insbesondere um

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  • Werke der Musik;
  • Pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Allen Kategorien ist gemeinsam, dass die Schutzfähigkeit ein "Werk" voraussetzt. Dies setzt eine "persönliche geistige Schöpfung" voraus. Damit will der Gesetzgeber klarstellen, dass nicht jede Leistung schutzfähig sein soll, sondern - grob gesagt - nur eine solche, die sich aufgrund einer gewissen Individualität vom üblichen Durchschnitt abhebt. Eine Individualität setzt dabei einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung der Leistung voraus. An die Individualität sind hierbei grundsätzlich keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen. Vielmehr genießen auch sog. Werke der kleinen Münze Schutz, also solche, die nur über eine geringe schöpferische Ausdruckskraft verfügen.

Zusätzlich können aber auch Leistungen urheberrechtlich geschützt sein, die die erforderliche Schöpfungshöhe eines Werkes nicht erreichen. Es handelt sich hierbei aber nur um ein paar wenige, ausdrücklich im Gesetzt geregelte Fallgestaltungen, die in enger Beziehung zu den Urheberrechten stehen. Man nennt diese besonderen Leistungen Verwandte Schutzrechte bzw. auch Leistungsschutzrechte. Ausdrücklich geschützt werden so:

  •  Wissenschaftliche Ausgaben und nachgelassene Werke;
  • Lichtbilder (einfache "Knipsfotografien")
  • Ausübende Künstler
  • Veranstalter
  • Tonträgerhersteller
  • Sendeunternehmen
  • Datenbankhersteller
  • Presseverleger
  • Filmhersteller
  • Laufbilder (einfache Bildfolgen bzw. Bild- und Tonfolgen)

Sie wollen eine fremde Leistung nutzen und sind sich nicht sicher, ob diese urheberrechtlich geschützt ist? Als Fachanwalt für Urheberrecht in München beraten wir Sie gerne in allen Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit von Leistungen stellen. Sprechen Sie uns einfach an.

Nutzungsrecht und Urheberpersönlichkeitsrecht

Sofern eine Leistung urheberrechtlich geschützt ist, hat der Urheber bzw. Leistungsschutzberechtigte ein ausschließliches Benutzungsrecht. Das heißt, er kann grundsätzlich allein darüber entscheiden, wer sein Werk bzw. seine Leistung nutzen darf. Diese Erlaubnis wird als Lizenz oder als Lizenzvertrag bezeichnet. Eine solche Lizenz kann unentgeltlich gewährt werden (wie z.B. bei Creative Commons-Lizenzen) oder gegen Zahlung einer Lizenzgebühr.

Bei der Einräumung von Lizenzen sind eine Reihe urheberrechtlicher Besonderheiten zu beachten, weshalb dies mit besonderer Sorgfalt erfolgen sollte. Besonders relevant sind die Regelungen zum Umfang der Einräumung von Nutzungsrechten sowie zur Vergütung des Urhebers.

Neben der Frage, ob und wie eine Leistung genutzt werden kann, spielt auch das sog. Urheberpersönlichkeitsrecht eine wichtige Rolle. Hier geht es um die persönliche geistige Beziehung des Urhebers zu seinem Werk, in die nicht eingegriffen werden darf. So hat der Urheber beispielsweise von Gesetzes wegen ein Recht darauf, dass seine Urheberschaft anerkannt wird und er bei jeder Nutzung seines Werkes als Urheber angegeben wird. In vielen Bereichen ist diese Pflicht zur Urhebernennung aufgrund der damit einhergehenden Werbewirkung zugunsten des Urhebers auch ökonomisch relevant.

Sie wollen einen Lizenzvertrag abschließen oder sind sich nicht sicher, ob sie eine Leistung nutzen können? Oder haben Sie eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhalten? In diesem Fall kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt für Urheberrecht in München - Dr. Matthias Schaefer - am besten umgehend.