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30.01.2017 17:54

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungspflicht beinhaltet Pflicht zum Rückruf des Produkts

BGH, Urt. v. 29.09.2016, Az. I ZB 34/15 (extern via bundesgerichtshof.de)

Hat eine Verletzungshandlung einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, bestehen Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung nebeneinander. Bei einer Dauerhandlung ist die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung. In diesem Rahmen ist ein Unterlassungsschuldner, dem gerichtlich untersagt worden ist, ein Produkt mit einer bestimmten Aufmachung zu vertreiben oder für ein Produkt mit bestimmten Angaben zu werben, u.a. auch verpflichtet, durch einen Rückruf des Produkts dafür zu sorgen, dass bereits ausgelieferte Produkte von seinen Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.

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