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20.09.2017 16:48

Unterlassungsvertrag erfasst auch im Kern gleichartige Verletzungsformen

OLG Köln, Urt. v. 24.05.2017, Az. 6 U 161/16

Allein der Umstand, dass sich ein Unterlassungsvertrag nur auf einen bestimmten Werbesatz bezieht, bedeutet nicht, dass sich die Unterlassungspflicht auf diesen beschränkt. Der regelmäßig anzunehmende Zweck eines Unterlassungsvertrags spricht erfahrungsgemäß dafür, dass der Unterlassungsvertrag auch im Kern gleichartige Verletzungsformen erfassen soll. Nach diesen Grundsätzen erfasst das Verbot einer bestimmten Werbung auch solche Werbeaussagen, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abmahnung bereits im Bereich der Kundenkommentare auf der Internetseite des Unterlassungsschuldners befunden haben.

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