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18.05.2018 11:21

Zu-Eigen-Machen von fremden Inhalten durch den Portalbetreiber

OLG Dresden, Urt. v. 06.03.2018, Az. 4 U 1403/17

"a) Unmittelbarer Störer ist ein Portalbetreiber nur dann, wenn es sich bei der angegriffenen Bewertung um eigene Informationen handelt (§ 7 Abs. 1 TMG), wobei zu den eigenen Informationen eines Portalbetreibers auch solche gehören, die zwar von einem Dritten eingestellt wurden, die sich der Portalbetreiber aber zu eigen gemacht hat. Von einem Zu-Eigen-Machen ist dabei dann auszugehen, wenn der Portalbetreiber nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernommen hat, was aus objektiver Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist.

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Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2016 - VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 17I; vom 27. März 2012 - VI ZR144/11; vom 30. Juni 2009 - VI ZR 210/08). Für ein Zu-Eigen-Machen spricht es aber, wenn der Portalbetreiber eine inhaltlich-redaktionelle Überprüfung der auf seinem Portal eingestellten Nutzerbewertungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit vornimmt (BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 18, juris m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben hat sich die Beklagte die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen zu eigen gemacht. Dies folgt zwar noch nicht allein daraus, dass die Beklagte sich nicht etwa durch einen Disclaimer von den Inhalten der eingestellten Bewertungen distanziert hat. Auch der Umstand, dass die Beklagte in ihren Nutzungsrichtlinien unter "der j... Prüfprozess" sich die Möglichkeit einer inhaltlichen Einflussnahme durch "kürzen, löschen und anpassen" vorbehält, reicht hierfür nicht aus. Allerdings hat sich die Beklagte die angegriffenen Aussagen des Patienten dadurch zu eigen gemacht, dass sie diese auf die Rüge des Klägers hin inhaltlich überprüft und auf sie Einfluss genommen hat, indem sie selbständig - insbesondere ohne Rücksprache mit dem Patienten - entschieden hat, den ursprünglich auch in der E-Mail vom 3.3.2016 enthaltenen Hinweis auf die Kosten von 105,- € für die Behandlung zu streichen. Sie hat damit die Rolle eines neutralen Vermittlers verlassen und eine aktive Rolle übernommen. Dies hat sie dem Kläger als dem von der Kritik Betroffenen kundgetan, indem sie mit E-Mail vom 1.8.2016 (K 8) mitgeteilt hat, die vom Kl. beanstandete Bewertung "bereits geprüft" und "strittige Tatsachenbehauptungen hierbei entfernt" zu haben, so dass die Bewertung "unseren Nutzungsrichtlinien und rechtlichen Vorgaben" entspreche. Damit hat die Beklagte nicht nur die Aussage zu dem Behandlungspreis von 105,- €, die der Kläger zum Anlass genommen hat, einen tatsächlichen Behandlungskontakt überhaupt in Zweifel zu ziehen, sondern darüber hinaus eine selbständige Einschätzung zu der Gesamtbewertung im Übrigen vorgenommen und sich - trotz der Einwände des Klägers und ohne Rücksprache mit dem Patienten - für die Beibehaltung der Äußerung entschieden. Damit muss sie sich die gesamte Aussage zurechnen lassen (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 04. April 2017 – VI ZR 123/16 –, Rn. 20, juris)."