Sieg im Filesharing-Verfahren gegen die Telepool GmbH
AG München, Urt. v. 21.05.2015, Az. 173 C 17229/14
Die Telepool GmbH (vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte) machte gegen unseren Mandanten als Anschlussinhaber Ansprüche wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch illegale Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) geltend. Wir konnten für unsere Mandantin eine vollumfängliche Abweisung der Klage erwirken. Das Gericht bestätigte unsere Auffassung, wonach unser Mandant die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt hat:
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“Der Beklagte hat in seiner Parteieinvernahme in plausibler, detaillierter und nachvollziehbarer Weise seinen den Behauptungen der Klägerin entgegengesetzten schriftlichen Vortrag bestätigt. [...] Für eine Haftung des Beklagten als Störer besteht kein Raum [...].”