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Urteile & Meldungen unserer Kanzlei zum Medienrecht

In unserem Blog berichten wir über interessante Entscheidungen der Gerichte und andere Meldungen aus dem Urheber- und Medienrecht sowie dem gewerblichen Rechtsschutz.

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Sieg im Filesharing-Verfahren gegen die Telepool GmbH

AG München, Urt. v. 21.05.2015, Az. 173 C 17229/14

Die Telepool GmbH (vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt Rechtsanwälte) machte gegen unseren Mandanten als Anschlussinhaber Ansprüche wegen des Vorwurfs einer Urheberrechtsverletzung durch illegale Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse (Filesharing) geltend. Wir konnten für unsere Mandantin eine vollumfängliche Abweisung der Klage erwirken. Das Gericht bestätigte unsere Auffassung, wonach unser Mandant die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast vollständig erfüllt hat:

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Sieg im Filesharing-Verfahren gegen Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K.

AG München, Urt. v. 21.04.2015, Az. 251 C 17326/14

Unsere Kanzlei konnte ein weiteres mal die vollumfängliche Abweisung einer gegen unseren Mandanten als Anschlussinhaber angestrengten Klage erreichen. Die Christian Meinke MFA + Filmdistribution e.K. (vertreten durch die Kanzlei Baumgarten Brandt) machte hierbei Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung geltend. Das Gericht sah die Anforderungen der sekundären Darlegungslast als erfüllt an. Hierzu führte es weiter aus: “Soweit der Kläger diesen Vortrag bestritten hat, geht dieses Bestreiten ins Leere.

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Verstoß gegen Unterlassungserklärung wegen unterlassener Löschung eines Bildes vom Server

AG Bielefeld, Urt. v. 12.02.2015, Az. 42 C 1019/14

"Bei Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung durch Verbleib der abrufbaren Kopie einer Bilddatei auf dem Server kann jedenfalls eine Vertragsstrafe in Höhe von 1.250,00 EUR nicht als unbillig angesehen werden. Dies gilt auch, dann wenn es sich um eine Fotografie handelt, die unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht wurde."

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Tags: urheberrecht

Sorgfaltspflichten des Anschlussinhabers in Bezug auf Familienangehörige wegen Filesharing

AG Bielefeld, Urt. v. 05.02.2015, Az. 42 C 1001/14 (extern via openJur)

„Eine Überwachung der Familie bei der Internetnutzung kann vom Anschlussinhaber nicht verlangt werden, da dies mit dem grundrechtlichen Schutz der Familie nach Artikel 6 Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist. [...] Der Anschlussinhaber genügt daher der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, wenn er weitere Nutzer ermittelt und mitteilt. Eine weitergehende Nachforschungspflicht darüber hinaus besteht nicht. Es ist dem Anschlussinhaber nicht zumutbar und nicht durchsetzbar, den Täter zu ermitteln (LG Bielefeld, Beschluss vom 22.07.2014 - 21 S 76/14).”

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Reichweite einer Unterlassungserklärung wegen Inhalte, die über Suchmaschine auffindbar sind

OLG Celle, Urt. v. 29.01.2015, Az. 13 U 58/14 (extern via openJur)

„Der Schuldner eines Unterlassungsgebots hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die durch die Unterlassungserklärung betroffenen Inhalte seiner Webseite nicht mehr im Internet aufgerufen werden können, weder über die Webseite direkt noch über eine Internetsuchmaschine (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.September 2012 - 6 U 58/11, juris Rn. 22.; KG Berlin, Urteil vom 27.November 2009 - 9 U 27/09, juris Rn. 29.; OLG Köln, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 6 W 61/99, juris Rn. 4; in Bezug auf den Provider: Köhler in Köhler/Bornkamm, a.a.O., 12 Rn.6.7).

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Verschulden bei unerlaubter Nutzung einer fremden Fotografie

OLG München, Urt. v. 15.01.2015, Az. 29 W 2554/14 (extern via openJur)

"Dass die Beklagte die von ihr behauptete Rechtekette nicht zurückverfolgte, sondern sich auf die Zusicherung verließ, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, stellt eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, welche den Vorwurf der Fahrlässigkeit und damit die Verpflichtung zum Schadensersatz begründet.”

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Tags: urheberrecht

Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast bei Filesharing (Internet-Tauschbörse)

LG Potsdam, Urt. v. 08.01.2015, Az. 2 O 252/14 (extern via openJur)

“Wird ein Internetanschluss nicht nur vom Anschlussinhaber genutzt, sondern darüber hinaus unbeaufsichtigt von weiteren Personen, spricht - unabhängig von der Frage der Nutzung des Internetanschlusses an einem bestimmten Tag - die Lebenserfahrung nicht mehr dafür, dass lediglich der Anschlussinhaber als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt, denn schon die abstrakte Zugriffsmöglichkeit lässt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt die Grundlage des vom BGH angenommenen Erfahrungssatzes, dass der Anschlussinhaber als typischer Alleinnutzer anzusehen sei, entfallen.

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Zulässigkeit wertender Kritik an unternehmerischen Leistungen

BGH, Urt. v. 16.12.2014, Az. VI ZR 39/14 (extern via openJur)

"Auch eine scharf und überzogen formulierte Kritik an der Leistung eines Unternehmens, die nicht die Grenze der Schmähkritik überschreitet, unterfällt der Meinungsfreiheit."

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Tags: presserecht

Persönliche Haftung des Geschäftsführers bei einer Urheberrechtsverletzung

OLG Köln, Urt. v. 05.12.2014, Az. 6 U 57/14 (extern via openJur)

“Insoweit ist aber nach wie vor darauf abzustellen, dass sich bei der Verletzung von Urheberrechten der Unterlassungsanspruch auch gegen den handelnden Vertreter einer juristischen Person richtet, es sei denn, dieser hat an den Rechtsverletzungen nicht teilgenommen und von diesen nichts gewusst (BGH, GRUR 1986, 248, 251 - Sporthosen; GRUR 2010, 616 Tz. 34 - marionskochbuch.de; v. Wol, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Au. 2014, 97 Rn. 20).

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Tags: urheberrecht

Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung mangels ausreichender Beseitigung des Störungszustands

BGH, Urt. v. 18.09.2014, Az. I ZR 76/13 - CT-Paradies (extern via openJur)

“Die Verpflichtung zur Unterlassung einer Handlung, durch die ein fortdauernder Störungszustand geschaffen wurde, ist mangels abweichender Anhaltspunkte regelmäßig dahin auszulegen, dass sie nicht nur die Unterlassung derartiger Handlungen, sondern auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands umfasst. Danach ist das Unterlassungsversprechen der Beklagten dahin auszulegen, dass es auch die Verpflichtung umfasst, den durch das Einstellen der Fotografien in das Internet geschaffenen Störungszustand zu beseitigen, soweit der Beklagten dies möglich und zumutbar ist.”

Tags: urheberrecht